Lieferbedingungen JustFire

Lieferung und Lagerung

  1. Unter Lieferzeit versteht man die im Vertrag festgelegte Frist, innerhalb derer die vereinbarte Leistung erbracht werden muss. Dies ist niemals eine feste Frist, sondern wird annähernd festgelegt.
  2. Bei Überschreitung einer Frist muss der Kunde JustFire schriftlich in Verzug setzen und eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung einräumen.
  3. Wenn und soweit eine ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages dies erfordert, ist JustFire berechtigt, bestimmte Arbeiten von Hilfspersonen und Dritten ausführen zu lassen. Bei der Einschaltung Dritter wird JustFire die gebotene Sorgfalt walten lassen. JustFire haftet nicht für Schäden, die auf Mängel Dritter zurückzuführen sind.
  4. Eventuelle von JustFire auszuführende Mehrarbeit darf zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit führen.
  5. Die Lieferung erfolgt ab Lager JustFire, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
  6. Wird eine Lieferung auf Abruf vereinbart, gilt ab dem Abruf die im Vertrag vereinbarte Lieferzeit. Der Abruf muss innerhalb von neun Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen.
  7. Werden die vereinbarten Waren nach Lieferangebot nicht angenommen, wird JustFire innerhalb einer angemessenen Frist eine zweite Lieferung vornehmen. JustFire ist dann berechtigt, Lagerkosten und eventuelle weitere nachweisbare Schäden in Rechnung zu stellen.
  8. Werden die vereinbarten Waren nach der zweiten Lieferung nicht angenommen, betrachtet JustFire den Vertrag als storniert, wobei der Stornobetrag um alle entstandenen Kosten erhöht wird.
  9. Im Falle einer Ablehnung durch den Kunden nach dem zweiten Angebot hat JustFire das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen und Ersatz des erlittenen Schadens zu verlangen.
  10. Wurde kein genaues Lieferdatum, sondern ein Zeitraum, innerhalb dessen geliefert werden muss, vereinbart, hat der Kunde unbeschadet der in Absatz 1 genannten Verpflichtung JustFire rechtzeitig einen Liefertermin mitzuteilen.