Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachstehend unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Artikel 1. Definitionen und Begriffe

1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die nachstehenden Begriffe in der nachstehenden Bedeutung verwendet, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben:

  • Handelsnamen, die unter diese Bedingung fallen: JUstFire, JustCooling, JustElectric, Wellnessprofis
  • JustFire BV: der Nutzer dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit Sitz in Venloseweg 38, 5931GT Tegelen, im Folgenden JustFire genannt.
  • Bedingungen: diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
  • Kunde: die natürliche Person, der geschäftliche oder berufliche Vertragspartner von JustFire.
  • Vereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Kunden und JustFire über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen.
  • Lieferung: die tatsächliche Übergabe der gekauften Waren und/oder der vereinbarten Waren an den Kunden.
  • Fertigstellung: die wie vereinbart gebrauchsfähige Bereitstellung der vereinbarten Waren und/oder der Arbeit.
  • Arbeit(en): die Gesamtheit der zwischen dem Kunden und JustFire vereinbarten Arbeiten und der dabei von JustFire gelieferten Waren, wie in einem von beiden Parteien geschlossenen Vertrag und den gegebenenfalls darin für anwendbar erklärten Dokumenten, wie Angebot, Rechnung und Arbeitsauftrag, festgelegt.
  • Zusätzliche und weniger Arbeit: vom Kunden gewünschte Ergänzungen bzw. Reduzierungen der vereinbarten Arbeit, die zu einer zusätzlichen Zahlung über oder einem Abzug vom vereinbarten Preis/Pauschalbetrag führen.
  • Verbraucher: der Kunde, der eine natürliche Person ist und nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt und einen Fernabsatzvertrag mit JustFire abschließt.
  • Bedenkzeit: die Frist, innerhalb derer der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausüben kann.
  • Widerrufsrecht: die Möglichkeit für den Verbraucher, innerhalb der Bedenkzeit von 14 Tagen vom Fernabsatzvertrag zurückzutreten.

Artikel 2. Allgemeines

  1. Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot, jeden Kostenvoranschlag und jede Vereinbarung zwischen JustFire und einem Kunden, auf die JustFire diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, soweit von diesen Bedingungen nicht von den Parteien ausdrücklich und schriftlich abgewichen wurde. Der Abschluss einer Vereinbarung mit JustFire bedeutet, dass der Kunde die Anwendbarkeit dieser Bedingungen bedingungslos akzeptiert.
  2. Die vorliegenden Bedingungen gelten auch für Vereinbarungen mit JustFire, für deren Ausführung JustFire Dritte hinzuziehen muss.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise nichtig und/oder ungültig und/oder nicht durchsetzbar sein, sei es infolge einer gesetzlichen Vorschrift, eines Gerichtsurteils oder aus anderen Gründen, so hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen dieser Bedingungen oder des zugrunde liegenden Vertrages.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder des zugrunde liegenden Vertrages aus einem im vorigen Absatz genannten Grund ungültig sein, aber gültig wäre, wenn sie einen begrenzteren Umfang oder eine begrenztere Reichweite hätte, dann gilt diese Bestimmung automatisch mit dem weitreichendsten oder umfangreichsten begrenzten Umfang oder der begrenzten Reichweite, mit der oder in der sie gültig ist.
  5. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 4 können die Parteien auf Wunsch in Verhandlungen eintreten, um neue Bestimmungen zum Ersatz der nichtigen bzw. aufgehobenen Bestimmungen zu vereinbaren. Dabei wird so weit wie möglich der Zweck und die Absicht der nichtigen bzw. aufgehobenen Bestimmungen berücksichtigt.
  6. Fordert JustFire nicht stets die strikte Einhaltung dieser Bedingungen, so bedeutet dies nicht, dass deren Bestimmungen nicht anwendbar sind oder dass JustFire in irgendeiner Weise das Recht verlieren würde, in anderen Fällen die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser Bedingungen zu verlangen.
  7. Eventuelle Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden und gelten nur für die spezifische Vereinbarung, auf die sich die Abweichungen beziehen.
  8. Die Anwendbarkeit etwaiger Einkaufs- oder sonstiger Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  9. Besteht Unklarheit bezüglich der Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Bedingungen, so ist die Auslegung „im Geiste“ dieser Bestimmungen vorzunehmen.
  10. Ergibt sich zwischen den Parteien eine Situation, die in diesen Bedingungen nicht geregelt ist, so ist diese Situation im Geiste dieser Bedingungen zu beurteilen.
  11. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Bedingungen und der Vereinbarung gelten die in der Vereinbarung enthaltenen Bedingungen.

Artikel 3. Zustandekommen des Vertrages

  1. Der Vertrag wird durch diese Bedingungen zusammen mit den sonstigen per Brief, Fax oder E-Mail getroffenen Vereinbarungen gebildet. Der Kunde erkennt bei der Erteilung eines Auftrages an, dass elektronische Kommunikation als Beweis dienen kann.
  2. Die von JustFire gemachten Angebote und Offerten sind freibleibend und widerruflich, es sei denn, im Angebot ist eine Frist zur Annahme gesetzt. Ist keine Annahmefrist gesetzt, können aus dem Angebot oder der Offerte in keiner Weise Rechte abgeleitet werden, wenn die Sache und/oder die Dienstleistung, auf die sich das Angebot oder die Offerte bezieht, zwischenzeitlich nicht mehr verfügbar ist.
  3. Der Inhalt aller Angebotsunterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen oder Spezifikationen, ist so genau wie möglich, jedoch nicht bindend.
  4. Für alle Angebote und Offerten gilt ferner, dass diese auf den vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten basieren. Bei erwiesener Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit derselben kann der Kunde aus einem (akzeptierten) Angebot oder einer Offerte keine Rechte ableiten. JustFire kann an seine Angebote oder Offerten nicht gebunden werden, wenn der Kunde vernünftigerweise verstehen kann, dass die Angebote oder Offerten oder ein Teil davon einen offensichtlichen Irrtum oder Schreibfehler enthalten.
  5. Die in einem Angebot oder einer Offerte genannten Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer und sonstigen staatlichen Abgaben, sofern nicht schriftlich anders angegeben. Eventuell im Rahmen des Vertrages anfallende Kosten, darunter Anfahrts-, Versand- und Verwaltungskosten, sind ebenfalls inbegriffen, sofern nicht anders angegeben.
  6. Die Vereinbarung, das Angebot, die Lieferung oder die Leistung kann, sofern vereinbart, auch den Anschluss, die Installation, die Montage und sonstige Arbeiten umfassen. Darunter wird verstanden:
    • Anschließen: das Anschließen aller Zu- und Abflussleitungen und Verkabelungen an bereits vorhandene und korrekt angebrachte Anschlusspunkte;
    • Installieren: das Anbringen aller Zu- und Abflussleitungen, Verkabelungen und Anschlusspunkte, die für die korrekte Montage der Sache erforderlich sind;
    • Montieren (Platzieren): das Zusammenbauen und Aufstellen der Sache bzw. von Teilen davon;
  7. Weicht die Annahme (wenn auch in untergeordneten Punkten) vom im Angebot oder der Offerte enthaltenen Angebot ab, so ist JustFire daran nicht gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht in Übereinstimmung mit dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, JustFire gibt etwas anderes an.
  8. Die zum Angebot gehörenden Zeichnungen, technischen Beschreibungen, Entwürfe und Berechnungen, die von JustFire oder in deren Auftrag erstellt wurden, bleiben Eigentum von JustFire. Sie dürfen Dritten ohne Zustimmung nicht ausgehändigt oder gezeigt werden. Wird kein Auftrag erteilt, so sind diese Unterlagen innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch JustFire frachtfrei an diese zurückzusenden.
  9. Akzeptiert der Kunde das Angebot nicht, ist JustFire berechtigt, die mit der Erstellung des Angebots verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen, sofern JustFire den Kunden direkt bei oder nach der Anforderung des Angebots schriftlich auf diese Verpflichtung und die Höhe dieser Kosten hingewiesen hat.
  10. Alle Arbeiten, die nicht im Angebot genannt sind, fallen nicht unter den Vertrag und können preiserhöhend wirken.
  11. Ist der Kunde ein Verbraucher und tritt nach Vertragsschluss, aber vor der Lieferung eine Preisänderung ein, so hat diese Änderung keinen Einfluss auf den vereinbarten Preis, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgt.
  12. Preisänderungen nach der oben genannten Frist von drei Monaten werden dem Kunden, der Verbraucher ist, weiterberechnet. Dieser Kunde hat dann die Möglichkeit, dem geänderten Preis zuzustimmen oder zu stornieren, wie in Artikel 8 vorgesehen.
  13. Preiserhöhungen werden an Kunden weitergegeben.
  14. In Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben usw. enthaltene Angaben dienen lediglich zur Veranschaulichung, ohne dass die zu liefernde Sache diesen speziell entsprechen muss.

Artikel 4. Lieferung und Lagerung

  1. Unter Lieferzeit ist die im Vertrag festgelegte Frist zu verstehen, innerhalb derer die vereinbarte Leistung zu erbringen ist. Dies ist niemals eine feste Frist, sondern wird annähernd festgelegt.
  2. Bei Überschreitung einer Frist muss der Kunde JustFire schriftlich in Verzug setzen und eine angemessene Frist zur Erfüllung des Vertrages einräumen.
  3. Wenn und soweit eine ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages dies erfordert, ist JustFire berechtigt, bestimmte Arbeiten durch Hilfspersonen und Dritte ausführen zu lassen. Bei der Einschaltung Dritter wird JustFire die notwendige Sorgfalt walten lassen. JustFire haftet nicht für Schäden, die auf Mängel Dritter zurückzuführen sind.
  4. Eventuell von JustFire auszuführende Mehrarbeit darf eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit zur Folge haben.
  5. Die Lieferung erfolgt ab Lager JustFire, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
  6. Wird die Bestellung auf Abruf vereinbart, so gilt ab dem Abruf die im Vertrag vereinbarte Lieferzeit. Der Abruf muss innerhalb von neun Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen.
  7. Werden die vereinbarten Waren nach Lieferung nicht angenommen, so wird JustFire innerhalb einer angemessenen Frist eine zweite Lieferung vornehmen. JustFire ist dann berechtigt, Lagerkosten und eventuelle weitere nachweisbare Schäden in Rechnung zu stellen.
  8. Für den Fall, dass die vereinbarten Waren nach der zweiten Lieferung nicht angenommen werden, betrachtet JustFire den Vertrag als storniert, wobei der Stornobetrag um alle entstandenen Kosten erhöht wird.
  9. Im Falle der Weigerung des Kunden nach dem zweiten Angebot hat JustFire das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen und Ersatz des erlittenen Schadens zu verlangen.
  10. Ist kein genaues Lieferdatum vereinbart, sondern ein Zeitraum, innerhalb dessen geliefert werden muss, so hat der Kunde, unbeschadet der in Absatz 1 enthaltenen Verpflichtung, JustFire rechtzeitig eine Frist für die Lieferung mitzuteilen.

Artikel 5. Installation und Gefahrübergang

  1. Der Kunde ist selbst für die Installation und Inbetriebnahme der gelieferten Waren verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
  2. Der Kunde kann für die Installation einen von JustFire ausgewählten Installationspartner beauftragen.
  3. Die Kosten für die Installation können vom Installationspartner oder von JustFire in Rechnung gestellt werden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
  4. Das Risiko des Untergangs, der Beschädigung oder des Diebstahls gelieferter Waren, zu verarbeitender Waren oder von Werkzeugen von JustFire, die sich im Besitz des Kunden oder eines von ihm benannten Dritten befinden, liegt beim Kunden. Dies ist nur anders, wenn dies auf ein Verschulden von JustFire zurückzuführen ist.
  5. Wenn der Vertrag (überwiegend) als Kaufvertrag angesehen werden kann, geht die Gefahr der verkauften Waren mit der Lieferung auf den Kunden über, es sei denn, das Gesetz schreibt zwingend etwas anderes vor.
  6. Wenn der Vertrag als Werkvertrag angesehen werden kann, geht die Gefahr des Werks nach der Abnahme über. Das Werk gilt als abgenommen, wenn JustFire dem Kunden mitgeteilt hat, dass das Werk fertig ist und der Kunde das Werk angenommen hat. Bei fehlender Prüfung durch den Kunden gilt das Werk nach einer angemessenen Frist von maximal zwei Werktagen nach der vorgenannten Mitteilung als angenommen.

Artikel 6. Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde ermöglicht JustFire die Lieferung der Waren und/oder die Durchführung der Arbeiten.
  2. Der Kunde sorgt dafür, dass JustFire rechtzeitig über die von ihm für die Arbeit bereitzustellenden Daten verfügen kann.
  3. Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Ort, an dem die Arbeiten durchgeführt werden sollen, für deren Durchführung geeignet ist. Dies umfasst unter anderem, dass der Ort ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann und dass die baulichen und/oder Installationsvorschriften eingehalten werden.
  4. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß diesem Artikel nicht nach, so hat er JustFire den nachweislich erlittenen direkten (Stillstands-)Schaden und angemessene Kosten zu ersetzen. Die eigenen direkten Schäden und Kosten des Kunden gehen zu seinen Lasten.
  5. Der Kunde sorgt dafür, dass angelieferte, noch nicht montierte Waren sowie Werkzeuge in abschließbaren Räumen gelagert werden können.
  6. Der Kunde stellt JustFire die ihm zur Verfügung stehenden Anschlussmöglichkeiten für die benötigte Energie für die Arbeit zur Verfügung. Die Kosten für Strom, Gas und Wasser gehen zu Lasten des Kunden.
  7. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass Dritte, die Arbeiten ausführen, die nicht zum Werk von JustFire gehören, dies rechtzeitig tun, damit die Ausführung des Werks nicht verzögert wird.
  8. Der Kunde sorgt dafür, dass in dem Raum, in dem Arbeiten stattfinden, keine anderen Aktivitäten durchgeführt werden, die Schäden verursachen könnten.
  9. Der Kunde sorgt dafür, dass der Lieferort gut erreichbar ist und dass alles in seiner Macht Stehende getan wird, um eine reibungslose Be-/Entladung zu ermöglichen.
  10. Verzögert sich der Beginn oder Fortschritt der Arbeiten durch Umstände, die zu Lasten des Kunden gehen, so hat dieser JustFire den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
  11. Der Kunde trägt das Risiko für Schäden, die durch Fehler in den beauftragten Arbeiten, Fehler in den vom Kunden bereitgestellten Daten oder Mängel an Materialien oder Hilfsmitteln, die vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden, verursacht werden.
  12. Der Kunde informiert JustFire über besondere Umstände, wie die Verwendung eines Aufzugs oder Krans. Die Parteien vereinbaren, wer die Kosten und das Risiko für die Verwendung dieser besonderen Hilfsmittel trägt.
  13. Werden bei der Lieferung von Waren Schäden festgestellt, so hat der Kunde dies auf dem Empfangsschein zu vermerken. Offensichtliche Schäden müssen JustFire innerhalb von zwei Werktagen nach Lieferung gemeldet werden.

Artikel 7. Zahlung

  1. JustFire ist berechtigt, bei einer Vereinbarung Vorauszahlung zu verlangen.
  2. JustFire kann bei Vertragsschluss vom Geschäftskunden eine Sicherheitsleistung verlangen.
  3. Die Zahlung hat stets per Vorauskasse, bar oder per Nachnahme bei Lieferung zu erfolgen, sofern nicht anders vereinbart.
  4. Bleibt der Kunde mit der fristgerechten und/oder vollständigen Zahlung in Verzug, so gerät er von Rechts wegen in Verzug und schuldet einen Zinssatz von 5 % pro Monat, es sei denn, der gesetzliche Zinssatz ist höher.
  5. Der Kunde ist niemals zur Verrechnung oder Zurückhaltung der Zahlung berechtigt, auch nicht bei Einwendungen gegen die Höhe einer Rechnung.
  6. Bleibt der Kunde in Verzug, so gehen die angemessenen Kosten für die außergerichtliche Inkassotätigkeit, berechnet auf der Grundlage der üblichen Inkassomethoden, zu seinen Lasten.

Artikel 8. Stornierung, Auflösung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Bei Stornierung des Vertrages durch den Kunden schuldet dieser eine Entschädigung von 30 % dessen, was der Kunde bei der Durchführung des Vertrages hätte zahlen müssen, es sei denn, die Parteien haben bei Vertragsschluss etwas anderes vereinbart.
  2. Der im vorhergehenden Absatz genannte Prozentsatz beträgt 50 %, wenn die Stornierung eines Vertrages durch den Kunden erfolgt, während der Kunde bereits darüber informiert wurde, dass die Lieferung oder ein Teil davon erfolgen kann.
  3. Die in den vorigen Absätzen genannten Prozentsätze sind festgelegt, es sei denn, JustFire kann nachweisen, dass ihr Schaden größer ist, oder der Kunde kann glaubhaft machen, dass der Schaden geringer ist.
  4. Kunde und JustFire sind jederzeit berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn Kunde oder JustFire:
    • in Konkurs gerät oder ein entsprechender Antrag gestellt wurde;
    • Zahlungsaufschub gewährt wurde oder ein entsprechender Antrag gestellt wurde;
    • in die WSNP (Wet schuldsanering natuurlijke personen – Gesetz zur Umschuldung natürlicher Personen) aufgenommen wird oder ein entsprechender Antrag gestellt wurde;
    • den Geschäftsbetrieb einstellt.
  5. JustFire ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, wenn:
    • der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
    • nach Vertragsschluss JustFire Umstände bekannt werden, die begründete Befürchtungen wecken, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
    • der Kunde bei Vertragsschluss um Sicherheitsleistung gebeten wurde und diese Sicherheitsleistung ausbleibt oder unzureichend ist;
    • aufgrund der Verzögerung seitens des Kunden JustFire nicht mehr zugemutet werden kann, den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu erfüllen.
  6. JustFire ist auch berechtigt, die Übergabe von Unterlagen oder anderen Gegenständen an den Kunden oder Dritte auszusetzen, bis alle fälligen Forderungen gegen den Kunden vollständig beglichen sind.
  7. Ist die Auflösung dem Kunden zuzurechnen, so hat JustFire Anspruch auf Schadenersatz, einschließlich der direkt und indirekt entstandenen Kosten.
  8. Wird der Vertrag aufgelöst, so sind die Forderungen von JustFire an den Kunden sofort fällig. Setzt JustFire die Erfüllung der Verpflichtungen aus, behält er seine gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche.

Artikel 9. Mehr- und Minderleistungen

  1. Kosten, die dadurch entstehen, dass der Kunde einen zusätzlichen Auftrag erteilt oder die Ausführung oder den Fortschritt der Arbeiten nicht ermöglicht hat, werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Mehr- und/oder Minderleistungen werden gemäß den geltenden Tarifen von JustFire verrechnet.
  2. Zu Mehrleistungen gehören im Allgemeinen alle Arbeiten und Lieferungen, die nicht im Vertrag enthalten sind und die vom Kunden verlangt werden.
  3. Als Minderleistung gilt, was im Vertrag festgelegt und mit Zustimmung beider Parteien letztendlich nicht ausgeführt wird. Nicht zu verfliesende Flächen, z. B. Säulen und Einbuchtungen sowie Verschnitt, werden nicht abgezogen.
  4. Mehr- und Minderleistungen im Wert von mehr als 300,00 € einschließlich Mehrwertsteuer werden vor oder bei Auftragserteilung schriftlich festgehalten, außer in dringenden Fällen.
  5. Das Fehlen eines Dokuments lässt die Ansprüche von JustFire bzw. des Kunden auf Verrechnung von Mehr- bzw. Minderleistungen unberührt. In diesem Fall obliegt der Beweis des Auftrags demjenigen, der den Anspruch geltend macht.

Artikel 10. Haftung

  1. JustFire wird seine Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen ausführen und dabei die von JustFire zu erwartende Sorgfalt walten lassen. Wird ein Fehler gemacht, weil der Kunde ihm unrichtige oder unvollständige Informationen gegeben hat, haftet JustFire nicht für den dadurch entstandenen Schaden.
  2. JustFire behebt auf eigene Kosten Schäden an den Arbeiten, die vor der Fertigstellung der Arbeiten entstanden sind, es sei denn, diese Schäden wurden nicht von ihm verursacht oder es ist anderweitig unangemessen, dass diese Schäden zu seinen Lasten gehen, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5.
  3. JustFire haftet für dem Kunden entstandene Schäden an Personen und anderen Sachen als den Arbeiten, soweit diese Schäden durch die Ausführung der Arbeiten verursacht wurden und auf Verschulden von JustFire oder von ihm eingesetzten Hilfspersonen zurückzuführen sind, wenn und soweit diese Haftung durch seine Versicherung gedeckt ist.
  4. Jeder Anspruch auf Entschädigung oder Reparatur von Schäden, die vor bzw. nach der (Ab-)Lieferung entstanden sind, erlischt, wenn dieser Anspruch nicht spätestens am Tag der Lieferung bzw. am Tag des Ablaufs der Garantiezeit geltend gemacht wurde.
  5. Wenn JustFire nicht der Auftrag erteilt wurde, vor Ort zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, ob die vorhandenen Rauchabzüge für den zu installierenden Ofen, Kamin oder eine andere Art von Raumheizer geeignet sind, trägt der Kunde das Risiko im Zusammenhang mit einer eventuellen Ungeeignetheit dieser Rauchabzüge.
  6. Wenn die Rauchabzüge länger als 12 Monate vor der Installation des Ofens, Kamins oder einer anderen Art von Raumheizer nicht gereinigt wurden, bestehen verschiedene Risiken bei deren Nutzung. Wenn sich diese Risiken offenbaren und diese nicht auf einen Mangel an den gelieferten Sachen oder auf einen Mangel an den ausgeführten Arbeiten zurückzuführen sind, gehen alle damit verbundenen Schäden zu Lasten des Kunden.
  7. Wenn JustFire im Auftrag des Kunden nicht vor Ort untersucht hat, ob eine ausreichende Luftzufuhr für den zu installierenden Ofen, Kamin oder eine andere Art von Raumheizer vorhanden ist und die Anbringung einer Vorrichtung zur Luftzufuhr nicht Bestandteil des Auftrags ist, trägt der Kunde das Risiko eines eventuellen Mangels an ausreichender Luftzufuhr.
  8. Wenn JustFire nicht den Auftrag erhalten hat zu untersuchen, ob sich im Kriechraum, im Zusammenhang mit der Belüftung durch den Kriechraum, Stoffe befinden, die die Gesundheit direkt oder indirekt schädigen können, trägt der Kunde das Risiko eventueller Folgen der Anwesenheit dieser Stoffe.
  9. JustFire haftet ausschließlich für direkte Schäden. Für indirekte und/oder Folgeschäden, wie entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungskosten oder Datenverlust, haftet JustFire nicht.
  10. Fristen, innerhalb derer die Arbeiten ausgeführt oder Waren geliefert werden müssen, sind indikativ, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Bei Überschreitung muss der Kunde JustFire schriftlich in Verzug setzen und eine angemessene Frist zur Erfüllung des Vertrags einräumen.
  11. Die Haftung von JustFire ist auf den Betrag des vereinbarten Preises oder maximal 5.000,00 € pro Ereignis begrenzt.
  12. Für andere Schäden als die in diesem Artikel genannten haftet JustFire nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von JustFire oder seinen leitenden Angestellten.
  13. Der Kunde stellt JustFire von Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden oder entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags durch JustFire frei.
  14. Klagen auf Schadenersatz oder Reparatur verjähren ein Jahr nach dem Protest des Kunden.
  15. Der Kunde, der gegen den ausdrücklichen Rat von JustFire bestimmte Arbeiten verlangt, haftet selbst für den dadurch entstandenen Schaden.
  16. Ausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht, wenn sie durch zwingendes Verbraucherrecht nicht zulässig sind, falls der Kunde ein Verbraucher ist.
  17. Die Haftungsbestimmungen gelten auch für Garantiefälle, wie in Artikel 12 beschrieben.

Artikel 11. Unvorhergesehene Umstände und höhere Gewalt

  1. JustFire ist nicht zur Erfüllung von Verpflichtungen verpflichtet, wenn er durch Umstände gehindert wird, die außerhalb seiner Macht liegen und die er nicht zu vertreten hat, wie Streik oder Krankheit.
  2. Höhere Gewalt umfasst auch Umstände, die außerhalb der Macht von JustFire liegen und die nicht vorhersehbar waren, wie Krankheit oder Streik.
  3. Dauert die Situation höherer Gewalt länger als zwei Monate an, haben beide Parteien das Recht, den Vertrag ohne Schadenersatz aufzulösen.
  4. Hat JustFire während der Situation höherer Gewalt bereits teilweise seine Verpflichtungen erfüllt, darf er dies gesondert in Rechnung stellen.

Artikel 12. Garantie und Reklamationen

  1. Die von JustFire gelieferten Waren entsprechen den üblichen Anforderungen und Normen, und die Garantie gilt nur für den normalen Gebrauch innerhalb der Niederlande.
  2. Die Garantiezeit beträgt ein Jahr, sofern nicht anders vereinbart, und bei Produkten Dritter gilt die Garantie des Herstellers.
  3. Normale Abnutzung und Farbabweichungen fallen nicht unter die Garantie.
  4. Die Garantie erlischt bei falscher Verwendung, unzureichender Wartung, nicht rechtzeitiger Meldung von Mängeln oder wenn ohne Zustimmung von JustFire Änderungen vorgenommen wurden.
  5. JustFire bietet ausschließlich Garantie auf die Lieferung von Waren ohne Montage.
  6. Der Kunde muss das Gelieferte prüfen und eventuelle Mängel innerhalb von zwei Monaten melden.
  7. Ist eine Reklamation berechtigt, wird JustFire nach Wahl reparieren, ersetzen oder erstatten.
  8. JustFire haftet nicht für Abweichungen bei Natursteinprodukten.
  9. Die Bestimmungen dieses Artikels berühren die gesetzliche Haftung nicht.

Artikel 13. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle im Rahmen des Vertrags von JustFire hergestellten oder gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum von JustFire, bis alle vom Kunden geschuldeten Beträge vollständig beglichen sind.
  2. Von JustFire gelieferte Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen nicht weiterverkauft werden, es sei denn, JustFire hat den Kunden schriftlich aufgefordert, die gelieferten Gegenstände JustFire sofort zur Verfügung zu stellen. Die Gegenstände dürfen niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Der Kunde ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.
  3. Der Kunde hat stets alles zu tun, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, um die Eigentumsrechte von JustFire zu sichern.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu versichern.
  5. Für den Fall, dass JustFire seine in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt der Kunde JustFire und von JustFire zu benennenden Dritten im Voraus die bedingungslose und unwiderrufliche Zustimmung, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum von JustFire befindet, und diese Gegenstände zurückzunehmen.
  6. Kann JustFire seinen Eigentumsvorbehalt nicht geltend machen, weil die gelieferten Gegenstände vermischt, verformt oder nachbearbeitet wurden, ist der Kunde verpflichtet, die neu gebildeten Gegenstände an JustFire zu verpfänden.

Artikel 14. Geistiges Eigentum

  1. JustFire behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihm aufgrund des Urheberrechtsgesetzes und anderer geistiger Gesetze und Vorschriften zustehen.
  2. An allen von JustFire entworfenen und entwickelten Gegenständen, einschließlich Modellen, Formen, Mustern, Zeichnungen usw., verbleiben die (geistigen) Eigentumsrechte bei JustFire, es sei denn, es wird schriftlich etwas anderes vereinbart.
  3. JustFire behält sich, falls zutreffend, das geistige Eigentum an unter anderem den, gegebenenfalls mit dem Angebot, bereitgestellten Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Proben und Modellen vor. Sie sind auf erste Aufforderung von JustFire unverzüglich zurückzugeben.
  4. Die Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich auch auf Gegenstände und Dienstleistungen, von denen der Kunde vernünftigerweise weiß oder wissen sollte, dass sie von JustFire stammen und hierauf das (geistige) Eigentum beruht, auch wenn diese nicht als solche gekennzeichnet sind.
  5. JustFire erklärt, dass nach ihrem besten Wissen die von JustFire zu liefernden Gegenstände keine in den Niederlanden geltenden Rechte an geistigem Eigentum Dritter verletzen. JustFire kann den Kunden jedoch nicht für eventuelle Verletzungen von Rechten an geistigem Eigentum Dritter freistellen.
  6. Der Kunde garantiert, keine Verletzungen (noch Dritten dies zu gestatten oder zu ermöglichen) von Rechten an geistigem Eigentum von JustFire oder seinen Lieferanten in Bezug auf die Gegenstände vorzunehmen, beispielsweise durch Kopieren, Bearbeiten oder Nachahmen der Gegenstände.
  7. JustFire hat das Recht, das durch die Ausführung eines Vertrags auf seiner Seite erworbene Wissen auch für andere Zwecke zu nutzen, soweit hierbei keine streng vertraulichen Informationen des Kunden Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Informationen gelten als vertraulich, wenn dies von der anderen Partei mitgeteilt wurde oder wenn vernünftigerweise angenommen werden konnte, dass diese Informationen vertraulicher Natur waren.
  8. Es ist dem Kunden nicht gestattet, Kennzeichnungen bezüglich Rechten an geistigem Eigentum an/in den von JustFire gelieferten oder zur Verfügung gestellten Leistungen zu entfernen oder zu ändern.

Artikel 15. Anwendbares Recht

  1. Auf alle Verträge zwischen dem Kunden und JustFire ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.
  2. Alle Streitigkeiten, die mit der Auslegung und/oder Erfüllung des Auftragsvertrags zusammenhängen oder sich daraus ergeben, werden, mit Ausnahme der Streitigkeiten, die der ausschließlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts unterliegen, vom Gericht in Zwolle entschieden.
  3. Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, werden Streitigkeiten von dem gesetzlich zuständigen Gericht entschieden.

Artikel 16. Fundstelle und Änderung der Bedingungen

  1. Diese Bedingungen sind jederzeit auf der Website www.JustFire.nl abrufbar und werden von JustFire auf Anfrage kostenlos zugesandt.
  2. Es gilt stets die zuletzt hinterlegte Version bzw. die Version, die zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Rechtsbeziehung mit JustFire galt.
  3. Der niederländische Text der Bedingungen ist für deren Auslegung stets maßgebend.

JustFire Nederland BV ist ein eingetragenes Unternehmen mit anerkannten Installateuren, die ihre Arbeit sehr sorgfältig und kundenorientiert ausführen. CO-Zertifizierung und BRL100+200 registriert. Wir werden in jedem Fall dafür sorgen, dass Sie mit einem 100% zufriedenen Gefühl zurückbleiben. Der Ursprung von JustFire Nederland BV liegt im Unternehmen Truijens Business Group, das seit 1979 aktiv ist!